AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „diese AGB“) gelten für den "Flohmarkt der Kulturen" (auch "Flohmarkt Heiligengeistfeld") und für sämtliche Verträge des Veranstalters mit Aussteller*innen bzw. Anbieter*innen von oder Teilnehmer*innen an Veranstaltungen des Veranstalters (im Folgenden „Aussteller“), unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vereinbarten Leistung. Soweit Verträge oder Vertragsangebote des Veranstalters schriftliche Bestimmungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.

2. Umfang der Leistung des Veranstalters

Der Veranstalter bietet im Rahmen der Veranstaltung den Ausstellern die Möglichkeit, für die Veranstaltung einen Verkaufsstand zu mieten (im Folgenden „Verkaufsstand“). Zudem kann der Aussteller für den Verkaufsstand Biertische, Marktbuden, Zelte und/oder sonstiges Equipment (im Folgenden gemeinsam „Equipment“) mieten.

3. Vertragsschluss

Der Aussteller kann den Verkaufsstand und das Equipment online über das Shopsystem des Veranstalters auf www.flohmarktderkulturen.de buchen. Der Veranstalter ist nicht für Übermittlungs- oder sonstige technische Fehler der Website verantwortlich. Der Vertrag über den Verkaufsstand und etwaiges Equipments kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Buchung (=Angebot des Ausstellers) gegenüber dem Aussteller bestätigt und annimmt.

4. Reservierung

(1) Eine Reservierung des gewünschten Verkaufsstandes wird durch den Veranstalter erst nach vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Mietpreises für den Verkaufsstand und etwaiges Equipment gemäß Ziffer 6 gewährt. Nach erfolgter Reservierung ist die Buchung durch den Aussteller verbindlich.
(2) Sofern der Aussteller die Vergütung gemäß Ziffer 6 nicht rechtzeitig leistet, wird für ihn kein Verkaufsstand reserviert. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die für den Aussteller vorgesehene Fläche anderweitig zu vergeben.
(3) Die Reservierung ist verbindlich. Da der Vertrag für die Erbringung der Leistungen im Kontext von Freizeitbetätigungen einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, besteht im Einklang mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Sofern der Aussteller seinen gebuchten Leistungsumfang nicht wahrnimmt bzw. die Reservierung am Tag der Veranstaltung nicht einlöst, verfällt der Wert seiner Reservierung und hat er keinen Anspruch auf Ersatz hierfür.
(4) Sofern der Aussteller bis zu zwei Tagen vor der Veranstaltung seine Teilnahme absagt, hilft der Veranstalter im eigenen Ermessen bei der Weitervermittlung der Reservierung. Ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter erwächst dem Aussteller hieraus nicht.

5. Absage, Abbruch, Verkürzung, Verlegung

(1) Der Veranstalter kann die Veranstaltung jederzeit und im eigenen Ermessen absagen, abbrechen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung oder Absage hat der Aussteller grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung gemäß Ziffer 6, sofern die Verlegung oder Absage nicht aus den in Abs. (2) genannten Gründen erfolgt ist. Alternativ können dem Aussteller bereits geleistete Zahlungen für den Verlegungs- bzw. Ersatztermin gutgeschrieben werden. Der Veranstalter ist in diesem Fall gegenüber dem Aussteller darüber hinaus nicht zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, verpflichtet.
(2) Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung, Unwetterwarnungen, Naturereignissen oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, sowie im Falle der Gefährdung von Marktbesucher*innen durch Fehlverhalten Dritter oder zu großen Menschenansammlungen besteht kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch des Ausstellers, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

6. Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung für einen Verkaufsstand bemisst sich anhand der Fläche des jeweiligen Verkaufsstandes.
(2) Für eine verbindliche Reservierung des Verkaufsstandes gemäß Ziffer 4 hat die Zahlung des Ausstellers spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf dem Konto des Veranstalters einzugehen.

7. Verkaufsstand; Standplatz

(1) Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes (im folgenden 'Verkaufsstand'). Dem Aussteller wird vom Veranstalter eine entsprechend seiner Buchung entsprechende Verkaufsfläche zugewiesen. Der Verkaufsstand ist ausschließlich auf der vom Veranstalter zugewiesenen Flächen zu errichten und zu betreiben.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Verkaufsstand einschlägige Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Vorschriften der GewO, GastG, Hygiene- Unfall- und Brandschutzbestimmung u.a., einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, den Verkaufsstand entfernen zu lassen, von seinem Hausrecht gemäß Ziffer 11 Gebrauch zu machen und im eigenen Ermessen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sowie Schadensersatz gegenüber dem Aussteller geltend zu machen.
(3) Mit dem Aufbau des Verkaufsstands darf nicht vor der vom Veranstalter vorgegeben Zeit begonnen werden.
(4) Im Falle eines zu späten Eintreffens des Ausstellers am Ort der Veranstaltung (insbesondere nach Beginn der Veranstaltung) verliert der Aussteller seinen Anspruch auf Zuweisung eines Verkaufsstands.
(5) Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Kfz während der Dauer der Veranstaltung ist untersagt.


8. Verkaufszeiten


(1) Der Aussteller darf nicht mit dem Anbieten bzw. Verkauf vor der vom Veranstalter für die Veranstaltung festgesetzten Zeit beginnen. Das Anbieten bzw. der Verkauf sind mit dem Ende der vom Veranstalter hierfür festgesetzten Zeit unverzüglich einzustellen. Der Abbau der Verkaufsstände sowie die Reinigung der dem Aussteller zugewiesenen Flächen haben spätestens 60 Minuten nach dem Ende der vom Veranstalter für die Veranstaltung festgesetzten Zeit erfolgt zu sein.


9. Besondere Waren

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, keine der folgenden Gegenstände im Rahmen der Veranstaltung anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig zu verwenden:
a) Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen Militaria
b) Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur
c) Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt
d) Objekten jeglicher Art, auf denen NS-Embleme erkennbar sind (auch überklebt oder unkenntlich gemacht) oder die solche darstellen
e) Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art
f) Tieren
g) Plagiaten, Raubkopien
h) pyrotechnische Gegenstände
i) alle vom Gesetzgeber untersagten Waren
j) Neuwaren, Kraftfahrzeuge (auch KFZ-Teile)
k) Hehlerware
(2) Musik-, Video-, Film- und/oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters verwendet werden. Im Falle einer solchen Genehmigung ist für die Anmeldung und etwaige Gebührenentrichtung gegenüber der GEMA oder anderen bezugsberechtigten Stellen ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich. Die Verwendung von elektronischen Geräten (z.B. Radios, Fernseher, Lautsprecher, Rasenmäher etc.) ist zum Zwecke der Verkaufsvorführung gestattet, jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
(3) Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genussmitteln ist nur nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters gestattet. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und das Mitführen der erforderlichen Unterlagen (z.B. Genehmigung, erforderliche Bescheinigungen, Gesundheitszeugnis etc.) ist ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich.

10. Reinigung, Sauberkeit

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand sowie die ihm vom Veranstalter zugewiesenen Flächen (inkl. der Fläche von zwei Metern vor dem Verkaufsstand) bis zur Fläche seiner direkten Nachbarstände während der Veranstaltung sauber zu halten und nach Beendigung der Veranstaltung zu reinigen.
(2) Sofern der Aussteller einen Gastronomie- und/oder Verzehrstand betreibt, hat er Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufzustellen und diese fortlaufend und bei Bedarf zu entleeren. Der entstandene Müll ist vom Aussteller selbst zu entsorgen. Bei einem Verstoß gegen die Regelung diesem Abs. (3) hat der Aussteller ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 500 € an den Veranstalter zu zahlen.

11. Hausrecht

Der Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere auf dem Veranstaltungsgelände, während der Dauer seines Mietverhältnisses, d.h. auch vor und nach der offiziellen Dauer der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung der Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den Aussteller können der Veranstalter oder seine Beauftragten jederzeit den Verkaufsstand des Ausstellers mit sofortiger Wirkung schließen lassen. Ein Anspruch auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz entsteht für den Aussteller hieraus nicht.

12. Kameraüberwachung und audiovisuelle Aufzeichnungen

(1) Das Gelände der Veranstaltung kann aus Sicherheitsgründen kameraüberwacht sein. Entsprechende Aufnahmen werden vom Veranstalter vertraulich behandelt und können bei Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Darüber hinaus können auch Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranstaltung nutzen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, für redaktionelle und für kommerzielle Zwecke audiovisuelle Aufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese im eigenen Ermessen zu nutzen. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass hierbei auch Aufnahmen von ihm Teil des entstandenen Materials sein können.

13. Haftung

(1) Allgemeine Grundsätze

Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Das Betreten und Befahren des Veranstaltungsgeländes, einschließlich aller Zu- und Abfahrten sowie Nebenflächen, geschieht auf eigenes Risiko. Eine Obhutspflicht des Veranstalters für eingebrachtes Eigentum des Ausstellers besteht nicht.

(2) Haftung des Ausstellers
a) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er, seine Beauftragten oder ihm zurechenbare Personen auf dem Veranstaltungsgelände verursachen – gleich ob gegenüber dem Veranstalter, anderen Ausstellern, Besuchern oder Dritten.
b) Bei Verstößen gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften haftet der Aussteller auf vollen Schadensersatz.
c) Der Aussteller übernimmt die Verkehrssicherungspflichten für seinen Stand sowie angrenzende Flächen und hat insbesondere für standsicheren Aufbau, freie Fluchtwege und Unfallvermeidung Sorge zu tragen.
d) Wird im Zusammenhang mit dem Verkaufsstand ein Schaden verursacht, wird das Verschulden des Ausstellers vermutet. Der Aussteller trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft.
e) Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Ausstellers, seiner Beauftragten oder begleitenden Personen beruhen. Dies umfasst insbesondere auch Forderungen wegen Personen- und Sachschäden sowie Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.
f) Der Aussteller verpflichtet sich, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen, die sowohl Personen- als auch Sachschäden sowie die Verkehrssicherung abdeckt.

(3) Haftung des Veranstalters
a) Der Veranstalter haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung sogenannter Kardinalpflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Transportkosten, entwertete Waren oder Wettereinflüsse, ist ausgeschlossen.
c) Für Schäden durch Naturereignisse, Wetter (Sturm, Regen, Glätte), Bodenbeschaffenheit (Schlamm, Unebenheiten, Staub) oder sonstige externe Einflüsse haftet der Veranstalter nicht.
d) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden durch Dritte, insbesondere Diebstahl, Vandalismus oder mutwillige Zerstörung.
e) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
f) Die Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Aussteller, sofern im Einzelfall vertragliche oder gesetzliche Beziehungen zum Veranstalter bestehen.

14. Reisegewerbekartenpflicht

(1) Gewerbliche Aussteller müssen dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn eine gültige Reisegewerbekarte oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung vorlegen.
Ohne fristgerechten Nachweis ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller von der Teilnahme auszuschließen; ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete besteht in diesem Fall nicht.
(2) Private Aussteller, die ausschließlich gelegentlich gebrauchte Gegenstände aus ihrem persönlichen Besitz anbieten, unterliegen nicht der Pflicht zum Besitz einer Reisegewerbekarte.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung einzuhalten. Verstöße berechtigen den Veranstalter, den Verkaufsstand mit sofortiger Wirkung zu schließen und vom Gelände zu entfernen.

15. Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden zur Vertragsabwicklung verarbeitet und – soweit gesetzlich erforderlich – an Behörden (z. B. das zuständige Ordnungsamt) weitergeleitet.
(2) Nach Vertragsabwicklung werden Daten unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend gelöscht, sofern keine weitere Einwilligung vorliegt.
(3) Aussteller haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Die Kontaktdaten sind dem Impressum zu entnehmen.

16. Sonstiges

(1) Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Flohmarktgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, zu Gunsten der Standbetreiber, diesen zuzurechnenden Dritten und Besuchern eine Versicherung abzuschließen. Es obliegt allein dem Standbetreiber, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen.
(3) Bei jedem Schadensfall in der Sphäre des Standbetreibers wird dessen Verschulden vermutet. Die Haftung des Veranstalters für die von dem Standbetreiber eingebrachten Gegenstände und/oder Personen- und Sachschäden wird ausgeschlossen.
(4) Das Betreten sowie das Befahren des gesamten Flohmarktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung des Veranstalters gegenüber Standbetreibern und Besuchern ausgeschlossen. Für Schäden (Unfall, Diebstahl, Gewalt, Einbruch etc.), die den Standbetreiber und/oder Besucher auf dem Flohmarktgelände und auf dem Parkplatz treffen, wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.

17. Erfüllungsort

Alleiniger Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Veranstalters (Hamburg).

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll hieraus nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB abgeleitet werden können. Der Veranstalter und der Aussteller werden unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzen, die den wirtschaftlich verfolgten Zweck bestmöglich widerspiegeln.

 19. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg.